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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Galvaniseur-Handwerk – GalvMstrV

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(1) 1Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Galvaniseur-Handwerk.
2Die Aufgabenstellung wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.

(2) 1Als Situationsaufgabe sind die folgenden Arbeiten durchzuführen:
2

1.
Analyse eines galvanischen Bades, Durchführung eines Korrosionstests, einer Schichtdickenmessung sowie einer anderen Überwachungs- und Überprüfungsmethode, insbesondere für eine Hullzelle; die Ergebnisse sind zu beurteilen,
2.
Bearbeiten von zwei Teilen, die aus unterschiedlichen Grundwerkstoffen, nämlich aus Buntmetall, Stahl, Aluminium, Kunststoff oder Zinkdruckguss, bestehen, unter besonderer Berücksichtigung verfahrens- und fertigungstechnischer Anforderungen und
3.
eine anodische Oxydation eines Aluminiumbauteils mit zwei unterschiedlich erzeugten Färbungen auf einem farblos anodisierten Bauteil bei einer vorgegebenen Schichtdicke; dabei ist eine Fläche mechanisch zu bürsten und eine Fläche zu polieren.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.

Geändert durch Art. 2 Abs. 81 V v. 18.1.2022 I 39
Ersetzt V 7110-3-79 v. 25.6.1984 I 768 (GalvMstrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25