Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
1Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Galvaniseur-Handwerk.
2Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.
1Im Galvaniseur-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:
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(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Galvaniseur-Handwerks meisterhaft verrichten kann.
(2) 1Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
2
(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
3Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
4Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.
5Das Konzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
6Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(3) 1Die Planungsunterlagen bestehen aus einem Entwurf, einer technischen Zeichnung, einem Fertigungsplan sowie einer Kalkulation.
2Auf der Grundlage der Planungsunterlagen ist
(4) Die Bewertung der Planungsunterlagen wird mit 30 Prozent gewichtet, die Bewertung der durchgeführten Arbeiten mit 60 Prozent und die Bewertung der Kontroll- und Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Messprotokollen, Prüfberichten und Nachkalkulation, mit 10 Prozent.
Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er befähigt ist,
(1) 1Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Galvaniseur-Handwerk.
2Die Aufgabenstellung wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
(2) 1Als Situationsaufgabe sind die folgenden Arbeiten durchzuführen:
2
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.
(1) 1Das Meisterprüfungsprojekt dauert zwei Arbeitstage.
2Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten und die Situationsaufgabe höchstens 12 Stunden dauern.
(2) 1Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
2Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.
3Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.
4Das hieraus resultierende Ergebnis wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
(3) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausreichende Prüfungsleistung, wobei das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden sein müssen.
(1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er besondere fachtheoretische Kenntnisse im Galvaniseur-Handwerk zur Lösung komplexer beruflicher Aufgaben anwendet.
(2) 1In jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten.
2Bei der Aufgabenstellung können die in den folgenden Handlungsfeldern aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft werden:
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(1) 1Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
2Sie dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden.
3Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.
(2) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 8 Absatz 2 gebildet.
(3) Wurden in höchstens zwei der in § 8 Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(4) 1Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung.
2Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) 1Die bis zum 31. Dezember 2014 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
2Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2015 sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2016 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften ablegen.
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Galvaniseurmeisterverordnung vom 25. Juni 1984 (BGBl. I S. 768) außer Kraft.