1Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen und bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen werden.
2Maßnahmen sind auch selbständige Abschnitte eines Vorhabens.
3Alle geförderten Maßnahmen sind bis zum 30. Juni 2030 abzurechnen.