(1) Für Maßnahmen können nicht gleichzeitig Finanzhilfen des Bundes nach diesem Gesetz gewährt werden, wenn diese
(2) 1Die Eigenanteile der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände an der geförderten Maßnahme dürfen nicht durch Mittel der Europäischen Union ersetzt werden.
2Auch dürfen die Bundesmittel nicht zur Kofinanzierung von Programmen genutzt werden, die durch Mittel der Europäischen Union gefördert werden.