(1) 1Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt.
2Die Verwaltungsvereinbarung trifft insbesondere Bestimmungen über
(2) Die Finanzhilfen des Bundes können frühestens ab Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung in Anspruch genommen werden.