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Gesetz über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes – G Artikel 29 Abs. 7

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(1) 1Wird ein Gesetzentwurf über eine Gebietsänderung nach § 1 im Bundestag beraten, so muß den beteiligten Ländern spätestens vor der zweiten Lesung Gelegenheit gegeben werden, ihre Auffassung zu dem Gesetzentwurf zu äußern.
2Die beteiligten Länder hören vorher die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände; sie teilen das Ergebnis der Anhörung in ihrer Äußerung nach Satz 1 mit.

(2) Die beteiligten Länder sind verpflichtet, dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat auf Anforderung die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Geändert durch Art. 3 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25