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Gesetz über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes – G Artikel 29 Abs. 7

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(1) Die beteiligten Länder können Gebietsänderungen nach § 1 durch Staatsvertrag vereinbaren.

(2) 1Die beteiligten Länder unterrichten die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände über ihre Absicht, einen Grenzänderungsvertrag abzuschließen, und über die Gründe hierfür.
2Den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden muß Gelegenheit gegeben werden, ihre Auffassung zu dem beabsichtigten Grenzänderungsvertrag vor seiner Unterzeichnung zu äußern.

(3) Der Staatsvertrag ist von den beteiligten Ländern zu veröffentlichen und der Bundesregierung zur Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt mitzuteilen; dabei ist der Zeitpunkt anzugeben, zu dem der Staatsvertrag in Kraft tritt.

Geändert durch Art. 3 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25