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Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr – GüKKostV 1998

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(1) Für die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten, Ausrüstungen und anderen Hilfsgütern erfolgt die Ausstellung von Genehmigungen nach Nummer 4.1 der Anlage zu dieser Verordnung kostenfrei, wenn diese Güter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmt sind.

(2) Bei Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.

Zuletzt geändert durch Art. 3a V v. 8.10.2013 I 3772
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25