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Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr – GüKKostV 1998

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2004, 2709 - 2710;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Lfd. Nr. Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
1 Erlaubnis-/Lizenzpflichtiger Güterkraftverkehr  
1.1 Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Erteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz 120 - 700
1.2 Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie 40 - 160
1.3 Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung der Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz oder einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie 40 - 100
1.4 Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr 50 - 180
1.5 Erteilung einer Bescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof 50 - 70
1.6 Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten Kopie 60 - 120
1.7 Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung der Fahrerbescheinigung oder der beglaubigten Kopie 30 - 60
1.8 Überprüfung der Voraussetzungen der Fahrerbescheinigung nach § 24 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr 20 - 40
1.9 Untersagung der Güterkraftverkehrsgeschäfte nach § 3 Absatz 5b Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes 100 - 700
1.10 Wiedergestattung der Güterkraftverkehrsgeschäfte auf Antrag nach § 3 Absatz 5b Satz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes 250 - 700
1.11 Fristsetzung zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) 50 - 180
2 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des CEMT-Kontingents  
2.1 Erteilung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft 110 - 220
2.2 Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft 30 - 60
2.3 Erteilung einer CEMT-Monatsgenehmigung (Kurzzeitgenehmigung) 20 - 40
3 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Umzugsgenehmigungen  
3.1 Erteilung einer CEMT-Umzugsgenehmigung 40 - 80
3.2 Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung einer CEMT-Umzugsgenehmigung 20 - 30
4 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Fahrt- oder Zeitgenehmigungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen  
4.1 Ausstellung einer Einzelfahrtgenehmigung 10 - 30
4.2 Ausstellung einer Mehrfahrtengenehmigung 30 - 100
4.3 Ausstellung einer befristeten Genehmigung (Zeitgenehmigung je Lastzug und Land): 80 - 120 
4.3.1 (weggefallen)
4.3.2 (weggefallen)
4.3.3 (weggefallen)
4.3.4 (weggefallen)
4.4 Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung einer befristeten Genehmigung 10 - 20
5 (weggefallen)
6 Für unter den Nummern 1 bis 5 nicht aufgeführte Amtshandlungen können Gebühren erhoben werden in Höhe von bis zu 320
7 Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6 aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 75% der Gebühr für die Vornahme der Amtshandlung
8 Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat bis zur Höhe der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr
9 Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist bis zur Höhe der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr
10 Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 75% der Gebühr nach Nummer 9
11 Erfolgloser Widerspruch , der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet bis zu 30% des streitigen Betrages

Zuletzt geändert durch Art. 3a V v. 8.10.2013 I 3772
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25