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Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr – GüKKostV 1998

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(1) Die zuständigen Behörden erheben für die in § 22 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Amtshandlungen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Auslagen werden gesondert erhoben.

Zuletzt geändert durch Art. 3a V v. 8.10.2013 I 3772
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25