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Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes – FVG§5Abs2DV 1977

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Die vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführten Erstattungen von Umsatzsteuer werden aus dem Aufkommen an der von Bundesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer vor dessen Aufteilung auf Bund und Länder geleistet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.12.2011 I 2416
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25