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Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Absatz 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen – FVerlV

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Diese Verordnung ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.

Ersetzt V 610-6-8-1 v. 12.8.2008 I 1680 (FVerlV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25