1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über den Lehrgang, die Prüfung und die Fortbildung erlassen. 2Bei den Ausbildungsplänen können Vorkenntnisse berücksichtigt werden.
Geändert durch Art. 2 § 3 Abs. 25 G v. 1.9.2005 I 2618