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Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure – FuttMKontrV

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1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über den Lehrgang, die Prüfung und die Fortbildung erlassen.
2Bei den Ausbildungsplänen können Vorkenntnisse berücksichtigt werden.

Geändert durch Art. 2 § 3 Abs. 25 G v. 1.9.2005 I 2618
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25