(1) 1Die Anforderungen nach § 1 gelten als erfüllt bei Personen, die am 8. Oktober 2003 mit der Durchführung der amtlichen Futtermittelüberwachung betraut sind.
2Die zuständige Landesbehörde stellt sicher, dass die in Satz 1 genannten Personen, soweit erforderlich, durch Fortbildungsmaßnahmen, die insbesondere die theoretischen Unterrichtsteile des Lehrgangs nach § 3 zum Gegenstand haben, innerhalb von drei Jahren nach dem 8. Oktober 2003 in den Stand gesetzt werden, alle in § 1 genannten Tätigkeiten auszuüben.
3Der erfolgreiche Abschluss einer Fortbildungsmaßnahme nach Satz 2 ist durch Zeugnis oder Bescheinigung nachzuweisen.
(2) 1Auf Personen, die am 8. Oktober 2003 mit der Durchführung der Probenahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 betraut sind, ist § 2 Abs. 2 nicht anzuwenden.
2Die zuständige Landesbehörde stellt sicher, dass die in Satz 1 genannten Personen, soweit erforderlich, durch Fortbildungsmaßnahmen die die relevanten Ausbildungsziele des Lehrgangs nach § 3 zum Gegenstand haben, innerhalb von drei Jahren nach dem 8. Oktober 2003 in den Stand gesetzt werden, die Probenahme entsprechend den an die in § 2 Abs. 2 genannten Personen gestellten Anforderungen durchzuführen.
3Der erfolgreiche Abschluss einer Fortbildungsmaßnahme nach Satz 2 ist durch Zeugnis oder Bescheinigung nachzuweisen.