(1) 1Der Lehrgang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 wird von einer Einrichtung, die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, durchgeführt und dauert mindestens sechs Monate; er kann auch in Abschnitten durchgeführt werden.
2Er gliedert sich in
(2) 1Im Rahmen des Lehrgangs sind Kenntnisse und Fertigkeiten insbesondere auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
2
(3) 1Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab, durch die festzustellen ist, ob der Prüfling über ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, die für die Überwachung der Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.
2Wird der Lehrgang in Abschnitten durchgeführt, kann die Prüfung nach Abschluss des jeweiligen Abschnitts abgelegt werden.
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, soweit besondere Gründe vorliegen und Kenntnisse vorhanden sind, die denen, die in der praktischen Unterweisung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 vermittelt werden, entsprechen, im Einzelfall Ausnahmen von der Praktikumsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 zulassen.