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Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder – FrühV

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Heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch umfassen alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und sonderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten; § 5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Geändert durch Art. 23 G v. 23.12.2016 I 3234
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25