Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung – FrSaftErfrischGetrV

arrow_left arrow_right

Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 25.11.2025 I Nr. 289
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print