Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung – FrSaftErfrischGetrV

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(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel in den Verkehr gebracht zu werden.

(2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 3 auch für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 25.11.2025 I Nr. 289
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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