Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung – FrSaftErfrischGetrV

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Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 25.11.2025 I Nr. 289
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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