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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen – FRG§15VÄndV 4

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Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26