Auf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
1Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
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(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,
(2) 1Im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
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1Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereiche:
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(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden.
3Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
4Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.
5Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
6Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
(3) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Flächenbekleidung oder -belegung zu entwerfen, zu planen und zu kalkulieren.
2Auf dieser Grundlage ist eine mindestens zwei Quadratmeter große Fläche zu bekleiden oder zu belegen.
3Dabei sind mindestens zwei unterschiedliche Materialien, Formate und Farben zu verwenden.
4Die Durchführungsarbeiten umfassen die Herstellung einer Unterkonstruktion sowie die Vorbereitung des Untergrundes.
5Die durchgeführten Arbeiten sind zu protokollieren.
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 40 Prozent, die durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und das Abnahmeprotokoll mit 10 Prozent gewichtet.
1Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber das Fachgespräch zu führen.
2Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er befähigt ist,
(1) 1Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk.
2Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
(2) Als Situationsaufgabe sind vorgegebene Bauteile auf Mängel zu überprüfen, festgestellte Mängel zu dokumentieren sowie Vorschläge für deren Behebung zu erarbeiten.
(1) 1Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als sechs Arbeitstage und das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.
2Die Ausführung der Situationsaufgabe soll vier Stunden nicht überschreiten.
(2) 1Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
2Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.
3Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.
4Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.
(2) 1In jedem der folgenden Handlungsfelder ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
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(3) 1Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
2Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern.
3Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.
(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) 1Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung.
2Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
(+++ § 8 Abs. 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.