print

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk – FPMMstrV

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden.
3Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
4Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.
5Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
6Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.

(3) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Flächenbekleidung oder -belegung zu entwerfen, zu planen und zu kalkulieren.
2Auf dieser Grundlage ist eine mindestens zwei Quadratmeter große Fläche zu bekleiden oder zu belegen.
3Dabei sind mindestens zwei unterschiedliche Materialien, Formate und Farben zu verwenden.
4Die Durchführungsarbeiten umfassen die Herstellung einer Unterkonstruktion sowie die Vorbereitung des Untergrundes.
5Die durchgeführten Arbeiten sind zu protokollieren.

(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 40 Prozent, die durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und das Abnahmeprotokoll mit 10 Prozent gewichtet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 63 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25