print

Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes – FPersV

arrow_left arrow_right

1Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen.
2Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

Zuletzt geändert durch Art. 37 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25