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Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes – FPersV

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1Der Unternehmer bewahrt die ihm oder seinen Fahrern von den zuständigen Personen überlassenen Niederschriften, Ergebnisprotokolle und andere Unterlagen über bei ihm auf dem Gelände vorgenommene beziehungsweise bei seinen Fahrern auf der Straße vorgenommene Kontrollen ein Jahr lang auf.
2Die Unterlagen sind den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen.
3Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Unterlagen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten.

Zuletzt geändert durch Art. 37 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25