- 1.
3Die Risikoübernahme erfolgt zu dem vom Verkäufer im letzten Zwischenbericht oder Jahresabschluss bilanzierten oder einem geringeren Wert der Risikoposition gegen Übertragung von Schuldtiteln der Bundesrepublik Deutschland.
4Der Fonds soll sicherstellen, dass er insgesamt eine dem übernommenen Risiko angemessene Verzinsung erzielt, die mindestens die Refinanzierungskosten des Fonds deckt.
- 2.
5Der Fonds kann ein Vor- und Rückkaufsrecht zugunsten und eine Rückkaufverpflichtung zu Lasten des begünstigten Unternehmens oder andere geeignete Formen der Beteiligung des begünstigten Unternehmens an den von dem Fonds übernommenen Risiken vereinbaren.
6Das begünstigte Unternehmen kann verpflichtet werden, eine Ausgleichszahlung zu leisten, falls der Fonds bei Fälligkeit oder Verwertung der Risikoposition einen Ausfall erleidet.
7Rückkaufverpflichtung und Risikobeteiligung sollen so ausgestaltet werden, dass das begünstigte Unternehmen die betreffende Risikoposition nicht weiterhin bilanzieren muss.
- 3.
8Die Inanspruchnahme einer Risikoübernahme setzt grundsätzlich eine angemessene Eigenmittelausstattung des begünstigten Unternehmens voraus.
- 4.
9In den Bedingungen für die Risikoübernahme ist vorzusehen, dass der Fonds die erworbene Risikoposition jederzeit veräußern kann, es sei denn, das begünstigte Unternehmen übt ein ihm eingeräumtes Vorkaufsrecht aus oder ist sonst bereit und in der Lage, die Risikoposition ohne Verlust und unter Gewährleistung einer angemessenen Verzinsung für den Fonds im Sinne der Nummer 1 Satz 2 zurückzuerwerben.
10Eine Veräußerung am Markt soll marktschonend erfolgen.
- 5.
11Risikopositionen einer Zweckgesellschaft sollen nur übernommen werden, wenn sie ganz oder überwiegend Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors übernommen hat und die betreffenden Unternehmen des Finanzsektors insoweit noch ein erhebliches Ausfall- oder Liquiditätsrisiko tragen.
12Außerdem müssen die Verbindlichkeiten und Risiken der Zweckgesellschaft transparent und objektiv nachvollziehbar sein.
13Bei der Übernahme von Risikopositionen einer Zweckgesellschaft soll der Fonds sicherstellen, dass die jeweiligen mittelbar begünstigten Unternehmen des Finanzsektors in angemessener Weise am Risiko beteiligt werden.
- 6.
14Die Obergrenze für die Risikoübernahme, bezogen auf ein einzelnes Unternehmen des Finanzsektors und seine verbundenen Unternehmen, liegt vorbehaltlich einer Entscheidung des Lenkungsausschusses im Einzelfall bei 5 Milliarden Euro.