(1) Der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Entscheidung über Maßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) und die Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) übertragen; § 4 Abs. 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes bleibt unberührt.
(2) 1Die Finanzagentur ist bei der Wahrnehmung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben an die Bestimmungen des Stabilisierungsfondsgesetzes und dieser Verordnung sowie die auf der Grundlage des Gesetzes oder dieser Verordnung ergehenden Weisungen oder Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Lenkungsausschusses gebunden.
2Sie legt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes dem Bundesministerium der Finanzen und dem Lenkungsausschuss insbesondere Anträge einschließlich Voranfragen nach den §§ 2 bis 4 mit einem begründeten Vorschlag zur weiteren Behandlung und Vorschläge
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann generell oder im Einzelfall
(4) 1Die Finanzagentur ist berechtigt, nach vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen sich Dritter bei der Erfüllung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben zu bedienen.
2Die Entscheidungsverantwortung der Finanzagentur sowie die Bindungen gemäß Absatz 2 bleiben unberührt.
3Die Beauftragung eines Dritten ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass dieser an die Bestimmungen des Stabilisierungsfondsgesetzes, dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung ergangenen Weisungen oder sonstigen Entscheidungen auf vertraglicher oder sonstiger Grundlage gebunden ist.
(5) Formvorgaben, Fristen und weitere Einzelheiten des Verfahrens der Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen werden von der Finanzagentur nach Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen festgelegt.