(1) 1Der Fonds kann sich auf Antrag eines Unternehmens des Finanzsektors in jeder geeigneten Form an dessen Rekapitalisierung beteiligen.
2In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die Rekapitalisierung auch in anderer als der ursprünglich beantragten Form erfolgen.
3Der Fonds kann Leistungen vorab erbringen und diese anschließend einer übernommenen Einlagepflicht zuordnen.
4Die Rekapitalisierung erfolgt vorrangig durch Stärkung des Kernkapitals.
(2) 1Die näheren Bedingungen der Rekapitalisierung legt der Fonds im Einzelfall fest.
2Hierbei gelten folgende Maßgaben:
(3) (weggefallen)