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Verordnung über die Erstattung und Umlage von Kosten der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung – FMSAKostV

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(1) 1Der Anspruch auf Zahlung von festgesetzten Kostenerstattungen verjährt nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung).
2Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

Zukünftige amtl. Langüberschrift: Verordnung über die Erstattung und Umlage von Kosten im Zusammenhang mit der Finanzmarktstabilisierung (ab 1.1.2026; BGBl. 2025 I Nr. 69)
Zukünftige amtl. Kurzüberschrift: FMS-Kostenverordnung (ab 1.1.2026; BGBl. 2025 I Nr. 69)
Zukünftige amtl. Buchstabenankürzung: FMSKostV (ab 1.1.2026; BGBl. 2025 I Nr. 69)
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25