(1) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch
(2) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen dauert fort, bis
(3) 1Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
2Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) 1Wird die Festsetzung einer Kostenerstattung oder Umlage angefochten, so verjähren die Zahlungsansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist oder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat.
2Die Frist nach Satz 1 kann durch verjährungsunterbrechende Maßnahmen nach Absatz 1 unterbrochen werden.