(1) 1Für die Angehörigen des Bundesgrenzschutzes sind die Präsidenten oder Präsidentinnen der Bundesgrenzschutzpräsidien, für die haupt- und ehrenamtlichen Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes die Landesbeauftragten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk über den Präsidenten oder die Präsidentin der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk vorschlagsberechtigt.
2Vorschläge für Dritte stimmen die Vorschlagsberechtigten untereinander ab.
(2) 1Für die Angehörigen der Bundeswehr sind für den Auszeichnungsvorschlag von Soldatinnen und Soldaten die nächsten Disziplinarvorgesetzten, von zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die vergleichbaren Vorgesetzten vorschlagsberechtigt.
2Anregungen auf Verleihung des Ehrenzeichens an Angehörige ausländischer Streitkräfte sowie an Dritte sind auf dem Dienstweg dem Bundesministerium der Verteidigung vorzulegen.
(3) 1Die Vorschlagsberechtigten prüfen selbst, ob die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt sind.
2In Zweifelsfällen kann großzügig verfahren werden.