(1) Das Ehrenzeichen verleiht
(2) 1Das Ehrenzeichen wird für mindestens einen ganztägigen Einsatz vor Ort beginnend mit dem 8. August 2002 im Hochwasser- und Flutkatastrophengebiet an Donau und Elbe sowie ihren Nebenflüssen verliehen.
2In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen zulässig.
(3) Als sichtbares Zeichen der allgemeinen Anerkennung kann das Ehrenzeichen nach Maßgabe von Artikel 2 sowie als Rosette in den Farben des Medaillenbandes an der linken Brustseite getragen werden.
(4) 1Die Ausgezeichneten erhalten neben dem Ehrenzeichen eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Bundesministers des Innern oder des Bundesministers der Verteidigung und dem kleinen Dienstsiegel.
2Für die Verleihungsurkunde gilt das Muster der Anlage.
(5) 1Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der Ausgezeichneten über.
2Ihre Hinterbliebenen sind zur Rückgabe nicht verpflichtet.