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Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hahn – FluLärmHahnV

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Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Hahn wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.

Geändert durch Art. 1 V v. 25.7.1983 I 1036
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25