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Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hahn – FluLärmHahnV

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Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.

Geändert durch Art. 1 V v. 25.7.1983 I 1036
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25