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Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hahn – FluLärmHahnV

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(1) 1Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50.000 und in Karten im Maßstab 1:5.000 dargestellt.
2Die topographische Karte ist in verkleinerter Form als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt.
3Die topographische Karte und die Karten im Maßstab 1:5.000 sind bei der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises, Ludwigstraße 3-5, 6540 Simmern (Hunsrück), zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2) Die Karten im Maßstab 1:5.000 über den Lärmschutzbereich nach der bis zum 4. August 1983 geltenden Fassung dieser Verordnung bleiben an gleicher Stelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

Geändert durch Art. 1 V v. 25.7.1983 I 1036
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25