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Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Flugzeugen nach § 26d Absatz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes – FlugBelWertV

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(1) Der durchschnittliche Marktwert ist der Durchschnittsbetrag der Marktwerte eines gleichartigen Flugzeugs für die zugrunde zu legenden letzten Kalenderjahre vor dem Jahr der Wertermittlung.

(2) § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.

Geändert durch Art. 7 V v. 4.10.2022 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25