Floristen-Ausbildungsverordnung – FloristAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Herstellen floraler Werkstücke“ mit 20 Prozent,
2.
„Entwerfen und Umsetzen floraler Projekte“ mit 40 Prozent,
3.
„Angewandte Technologie“ mit 15 Prozent,
4.
„Warenwirtschaft“ mit 15 Prozent
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
1Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Ersetzt V 806-21-1-223 v. 28.2.1997 I 396 (FloristAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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