Flachglastechnologenausbildungsverordnung – FlGlasTechAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Manuelle Flachglasbearbeitung mit 20 Prozent,
2.
Flachglasveredlungsverfahren mit 10 Prozent,
3.
Maschinelle Flachglasbearbeitung mit 30 Prozent,
4.
Technologie der Flachglas-
bearbeitung mit
30 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Technologie der Flachglasbearbeitung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Ersetzt V 806-21-1-161 v. 7.1.1991 I 38 (FlGlasMAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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