Flachglastechnologenausbildungsverordnung – FlGlasTechAusbV

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(Fundstelle: BGBl. I 2018, 435 - 437)


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1 2 3 4
1 Annehmen, Transportieren und Lagern von Flachglas
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
 
a)
Wareneingang auf Art, Menge und Qualität prüfen
b)
Flachgläser lagern
c)
Annahme- und Lagerungsprozesse dokumentieren
5  
 
d)
Flurförderzeuge und Krane bedienen und Flachgläser unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften betriebsintern transportieren
  4
2 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
 
a)
Auftrags-, Produktions- und Wartungsinformationen beschaffen und auswerten
b)
Konstruktionszeichnungen auswerten
c)
Arbeitsschritte mit vor- und nachgelagerten Arbeitsbereichen abstimmen und planen, Abläufe koordinieren und den Materialfluss sicherstellen
d)
Dokumentation sicherstellen
  8
3 Manuelles Trennen von Flachglas und Bearbeiten
von Kanten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
 
a)
Werkstoffe und Werkzeuge auswählen
b)
Produktionsunterlagen sichten und auswerten
c)
Flachglas aufmessen, schneiden und brechen
d)
Schleifmittel auswählen
e)
Zusatz- und Betriebsmittel auswählen
f)
Kanten säumen, schleifen und polieren
g)
Maß- und Formhaltigkeit sowie Schleifbild prüfen
18  
4 Instandhalten von
Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
 
a)
pneumatische Steuer- und Antriebselemente sowie mechanische Komponenten nach betrieblichen Vorgaben prüfen und warten
b)
Funktion elektrotechnischer und elektronischer Steuer- und Antriebselemente prüfen, Fehler kommunizieren und Funktion der Steuer- und Antriebselemente sicherstellen
  14
5 Maschinelles Trennen
von Flachglas
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
 
a)
Verfahren sowie Zusatz- und Betriebsmittel auswählen
b)
Maschinen und Anlagen rüsten, vorbereiten und in Betrieb nehmen
c)
automatisierte Produktions- und Schneidanlagen steuern und regeln
d)
digitale Prozesse überwachen
e)
Maß- und Formhaltigkeit prüfen
18  
6 Maschinelles Bearbeiten
von Flachglas
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
 
a)
Konstruktionszeichnungen anwenden
b)
Bearbeitungsprozesse zum Bohren, Schleifen, Fräsen und Senken auswählen
c)
Prozessdaten ermitteln und eingeben sowie Anlagen vorbereiten, in Betrieb nehmen und steuern
d)
Rückstände beseitigen sowie Qualitäts- und Endkontrolle durchführen und dokumentieren
  17
7 Veredeln von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
 
a)
Schablonen anfertigen und Oberflächen durch Sandstrahlen bearbeiten
b)
Oberflächen bedrucken
c)
Oberflächen versiegeln
19  
8 Fügen von Flachgläsern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
 
a)
Flachgläser durch Laminieren verbinden
18  
 
b)
Flachgläser, insbesondere bei der Isolierglasherstellung, durch Kleben verbinden
  18
9 Thermisches Behandeln
von Flachgläsern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
 
a)
Sicherheitsglas durch Vorspannen herstellen
b)
vorgespannte Flachgläser, insbesondere im Hinblick auf das Bruchverhalten, analysieren und dokumentieren
  10
10 Optimieren von
Arbeitsprozessen und
Sicherstellen der Qualität
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
 
a)
Arbeitsprozesse analysieren, reflektieren und entsprechend den betrieblichen Anforderungen optimieren
b)
Veränderungen dokumentieren
c)
Fehler analysieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
d)
Qualitätsstandards sicherstellen
  7
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
 
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
 






















während
der gesamten
Ausbildung
2 Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
 
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
 
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
     
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Ersetzt V 806-21-1-161 v. 7.1.1991 I 38 (FlGlasMAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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