Flachglastechnologenausbildungsverordnung – FlGlasTechAusbV

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(1) Im Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Veredlungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen,
2.
Verfahren zur Oberflächenveredlung von Flachgläsern darzustellen und
3.
fachliche Berechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Ersetzt V 806-21-1-161 v. 7.1.1991 I 38 (FlGlasMAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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