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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin – FleiAusbV 2005

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Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Geändert durch Art. 1 V v. 30.12.2016; 2017 I 37
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26