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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin – FleiAusbV 2005

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1Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Geändert durch Art. 1 V v. 30.12.2016; 2017 I 37
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25