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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin – FleiAusbV 2005

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(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung und § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

Geändert durch Art. 1 V v. 30.12.2016; 2017 I 37
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25