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Anordnung über die deutschen Flaggen – FlaggAnO 1996

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Über Änderungen des Anhangs 2 sowie bei Zweifeln hinsichtlich der Berechtigung zum Führen der Bundesdienstflagge oder des anzuwendenden Musters nach Anhang 3 entscheidet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Verfassungsorgan oder Bundesministerium.

Geändert durch AnO v. 22.11.2005 I 3181
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25