print

Anordnung über die deutschen Flaggen – FlaggAnO 1996

arrow_left arrow_right

1An Dienstkraftfahrzeugen können bei dienstlichen Fahrten die in den Anhängen 2 und 3 beschriebenen Flaggen geführt werden, wenn sich der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin oder in den in Nummer 2 des Anhangs 2 bezeichneten Fällen der Stellvertreter oder die Stellvertreterin im Fahrzeug befindet.
2Die Flagge ist am rechten Kotflügel anzubringen.

Geändert durch AnO v. 22.11.2005 I 3181
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25