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Anordnung über die deutschen Flaggen – FlaggAnO 1996

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1Alle Stellen des Bundes führen die Bundesdienstflagge.
2Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin führt die Standarte am jeweiligen Amtssitz.
3Dienstgebäude des Bundes können mit der Bundesflagge oder mit der Bundesdienstflagge beflaggt werden; dies gilt auch für Wasserfahrzeuge im öffentlichen Dienst des Bundes.

Geändert durch AnO v. 22.11.2005 I 3181
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25