FlaggAnO 1996
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Anordnung über die deutschen Flaggen – FlaggAnO 1996
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V.
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1.
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Die Führung der Bundesdienstflagge an Dienstkraftfahrzeugen der deutschen Vertretungen im Ausland regelt das Auswärtige Amt.
2.
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Die Flaggenführung bei der Bundeswehr und bei der Bundespolizei wird besonders geregelt.
Geändert durch AnO v. 22.11.2005 I 3181
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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