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FlaggAnO 1996
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Anordnung über die deutschen Flaggen – FlaggAnO 1996
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V.
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1.
Die Führung der Bundesdienstflagge an Dienstkraftfahrzeugen der deutschen Vertretungen im Ausland regelt das Auswärtige Amt.
2.
Die Flaggenführung bei der Bundeswehr und bei der Bundespolizei wird besonders geregelt.
Geändert durch AnO v. 22.11.2005 I 3181
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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