1Zur Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 276 und 277 des Lastenausgleichsgesetzes gewährt. 2Bei Bezug einer besonderen laufenden Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.
Neugefasst durch Bek. v. 15.5.1971 I 681;
zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 21.7.2004 I 1742