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Flüchtlingshilfegesetz – FlüHG

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(1) 1Berechtigten, die auf Grund dieses Gesetzes laufende Beihilfe beantragen können, wird bei Antragstellung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes laufende Beihilfe mit Wirkung vom Ersten des Monats ab gewährt, der auf das Inkrafttreten folgt, frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe eingetreten sind.
2In den übrigen Fällen gilt § 287 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.

(2) 1Die laufende Beihilfe ruht, solange die Voraussetzungen für ihre Gewährung in der Person des Berechtigten nicht vorliegen.
2Sie ruht auch, solange sich der Berechtigte nicht ständig im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhält.
3§ 287 Abs. 3 und 4 des Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 15.5.1971 I 681;
zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 21.7.2004 I 1742
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25