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Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen – FischEtikettG

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1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.10.2015 I 1736
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25