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Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen – FischEtikettG

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1Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium.
2Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
3Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
4Die obersten Landesbehörden können diese Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.10.2015 I 1736
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25